Mein Mandant hatte eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten. Eine Unterlassungserklärung abzugeben oder die vom Abmahner geforderten Kosten zu bezahlen, kam für Ihn nicht in Betracht. Der Abmahner hatte zunächst versucht, eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Da das Gericht Zweifel hatte, wurde Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Der Verfügungsantrag wurde schließlich zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss legte der Abmahner sofortige Beschwerde ein. Auch diese wurde kostenpflichtig abgewiesen. Mein Mandant wollte Gewissheit über den Ihm gegenüber geltend gemachten Unterlassungserspruch haben und erhob negative Feststellungsklage. Bemerkenswert ist, dass der Abmahner sich genau an dem Tag entschied Hauptsacheklage zu erheben, als ihm die negative Feststellungsklage zugestellt wurde. Er war nämlich der Auffassung, dass durch diese Aktion die Feststellungsklage meines Mandanten unzulässig werden würde. Da war der Abmahner wohl schlecht beraten, denn er hat die negative Feststellungsklage - wie erwartet - verloren. Hier die Einzelheiten:






Ich hatte bereits darüber berichtet, dass das LG Bochum den Rechtsmissbrauch des Herrn Bernfried Warning aus Rhede, www.warning24.de, bestätigt hat.
Herrn Tobias Schmitz, Saarweg 5, 53129 Bonn spricht über die Rechtsanwälte Lampmann, Behn, Rosenbaum aus Köln wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aus. Nunmehr habe ich nachfolgende einstweilige Verfügung gegen den Abmahner Herrn Schmitz erwirkt. Dieser nahm es nämlich mit der Angabe seiner Rohstoffbezeichnungen nicht so genau.
Der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte am 15.07.2010 erneut darüber zu befinden, ob aus der für Schokoladenwaren eingetragenen dreidimensionalen Marke "Lindt-Goldhase" der Vertrieb ähnlicher Schokoladenhasen untersagt werden kann.
Der Bundesgerichtshof hat am 14.07.2010 zwei Urteile aufgehoben, mit denen die Klagen von Gaskunden gegen Gaspreiserhöhungen abgewiesen worden waren.





